Kein Verbotsverfahren gegen eine gesichert rechtsextreme Partei anzustoßen, aus Angst, dass sie nicht verboten werden könnte, ist genauso wie keine Anklage gegen einen tatverdächtigen Mörder zu erheben, weil er ja freigesprochen werden könnte.
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Kein Verbotsverfahren gegen eine gesichert rechtsextreme Partei anzustoßen, aus Angst, dass sie nicht verboten werden könnte, ist genauso wie keine Anklage gegen einen tatverdächtigen Mörder zu erheben, weil er ja freigesprochen werden könnte.
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