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Für uns steht fest: Es ist überhaupt nicht begründungsbedürftig, warum alle LSBTIQ* explizit in den speziellen Diskriminierungsschutz des Art. 3 Abs. 3 aufgenommen werden sollten.
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Hej Bubble, könnt ihr uns mit Boosts einmal helfen, dass jemand mit Verfassungsrechthintergrund hier draufschaut?
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