Bayerische Landesverfassung im Artikel 123 zur Erbschaftssteuer: „Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern. Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu staffeln.“
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf-123
Gruß an die CSU! (Gehört von Franziska Brantner bei Lanz)