Erstmal muss der Gesetzgeber definieren, für wen das Verbot überhaupt gilt.
Die Definition "Social Media Plattformen" ist da mit Sicherheit juristisch nicht scharf genug.
Hat vielleicht @digitalcourage dazu eine Meinung?
Erstmal muss der Gesetzgeber definieren, für wen das Verbot überhaupt gilt.
Die Definition "Social Media Plattformen" ist da mit Sicherheit juristisch nicht scharf genug.
Hat vielleicht @digitalcourage dazu eine Meinung?
Ich glaube nicht, dass das für uns so kommt. Was ist eigentlich mit Minderjährigen, die ihre eigene Instanz hosten?